Noch immer stellt die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit rheumatischen
Erkrankungen eine besondere Herausforderung in Klinik und Praxis dar. Hierbei spielt die medizinische Assistenzkraft – gleichermaßen in der Praxis und in einer Rheumatologischen Schwerpunktklinik – eine entscheidende Rolle. Denn sie unterstützt Ärztinnen und Ärzte bei der Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, indem sie im Rahmen der Delegation arztentlastend tätig wird.

Mittlerweile konnten die Vorteile und Synergieeffekte einer solchen teambasierten Versorgungsform mit Delegation ärztlicher Leistungen an geschulte Rheumatologische Fachassistenz (RFA) in mehreren Studien aufgezeigt werden. Hierbei stellt sich die Frage nach den rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen einer solchen ärztlichen Delegation auf nichtärztliches Personal: was kann/darf der Arzt delegieren, was darf/kann die RFA rechtssicher übernehmen?
Der Arzt darf Leistungen, die er aufgrund der erforderlichen besonderen Fachkenntnisse nur persönlich erbringen kann (sog. ärztlicher Kernbereich), nicht delegieren. Dazu gehören insbesondere Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung des Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen, Diagnosestellung, Aufklärung und Beratung des Patienten, Entscheidungen über die Therapie und Durchführung invasiver Therapien und operativer Eingriffe (vgl. Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V). Das bedeutet allerdings nicht, dass es ein grundsätzliches Delegationsverbot gibt. Der Arzt kann immer dann delegieren, soweit es sich um vorbereitende, unterstützende, ergänzende oder mitwirkende Tätigkeiten zur eigentlichen ärztlichen Leistung (Kernbereich) handelt.
Der delegierende Arzt hat sicherzustellen, dass das nichtärztliche Personal, an das er delegiert, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung der delegierten Leistung hat (Auswahlpflicht). Zudem hat er es zur Erbringung der Leistung anzuleiten (Anleitungspflicht) und im Weiteren die Ausübung durch den nichtärztlichen Mitarbeiter regelmäßig zu überwachen (Überwachungspflicht). Als Anhaltspunkt für die Intensität dieser Pflichten des delegierenden Arztes dient die Qualifikation des Personals, an das delegiert wird. Je besser die Qualifikation, umso geringer die Kontrolle durch den Arzt. So sind die Unterstützung bei Erhebung der Anamnese und/oder Diagnostik als unstrittig auf die RFA delegierbare Bereiche anzusehen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei insbesondere um
Die Blutabnahme (venös/kapillär) sowie die Durchführung von Injektionen (subkutan/intramuskulär) unterfällt zunächst dem delegationsfähigen Bereich „Durchführung von Therapien“ (vgl. Anhang zur Anlage 24 des BMV-Ä „Beispielkatalog delegierbarer ärztlicher Leistungen“). Die Durchführung von Blutentnahmen darf nur persönlich – namentlich – an entsprechend qualifizierte Mitarbeiter delegiert werden. Die Anordnung von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen ist Aufgabe des Arztes; er trägt die alleinige Verantwortung für seine Anordnung (sog. Anordnungsverantwortung). Der Arzt haftet insofern gegenüber dem Patienten aus dem Behandlungsvertrag sowohl für eigene als auch für Fehler und Pflichtverletzungen, die deren nichtärztliches Personal im Rahmen der delegierten Leistungen begehen. Der Arzt haftet hierbei ebenfalls für die Auswahl, Anleitung und Überwachung des Personals.
Das bedeutet,
Mit der Anordnungsverantwortung des Arztes korrespondiert die sog. Durchführungsverantwortung auf Seiten des Delegationsempfängers (RFA). Das bedeutet konkret, dass
Sollte es bei Durchführung einer delegationsfähigen Leistung durch die RFA (bspw. Blutabnahme) zu einer Schädigung eines Patienten gekommen sein, gilt folgendes: Der Patient kann keine vertraglichen Ansprüche gegen die RFA geltend machen, da der Behandlungsvertrag ausschließlich mit dem Rheumatologen (Arzt) besteht. Falls allerdings der Fehler, sprich die Gesundheitsschädigung des Patienten, auf die Verletzung der Durchführungsverantwortung zurückzuführen ist, haftet die RFA aus Deliktsrecht auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld (§§ 823 ff. BGB). Folge: Der Patient kann seine Ansprüche auch direkt gegen die RFA durchsetzen. Er kann sie also neben dem Arzt verklagen oder seine Zivilklage ausschließlich gegen die RFA richten. Hierfür ist dann aber regelhaft die Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig. Im Fall eines zusätzlichen Strafverfahrens wegen bspw. Körperverletzung wäre indes die RFA als „Täter“ in der Verantwortung und müsste für die strafrechtlichen Sanktionen (in der Regel Geldstrafe) eigenständig aufkommen.