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Was aus juristischer Sicht zu beachten ist

Bei der Delegation ärztlicher Leistungen an Rheumatologische Fachassistentinnen (RFA) sollten sowohl Praxisinhaber als auch die RFA gewisse rechtliche Aspekte beachten. Praktische Tipps und Erläuterungen gibt der auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwalt Christian Koller aus München.

HERR KOLLER, EINE RFA IST IN ANBETRACHT DER GELEISTETEN FORT-
BILDUNG EINE GEEIGNETE PERSON, VOM ARZT ÜBERTRAGENE ARBEITEN VERANTWORTUNGSVOLL ZU ÜBERNEHMEN. WAS MUSS EIN PRAXISINHABER BEACHTEN, DAMIT DIE RFA „BERUHIGT“ IHRE AUFGABEN ERLEDIGEN KANN?

Zunächst muss ein Arzt entscheiden, ob die Leistung dem sog. Arztvorbehalt unterliegt oder ob es eine Tätigkeiten oder Maßnahme ist, die er an qualifiziertes, nichtärztliches Personal delegieren kann. Maßgeblich ist dabei, ob Verrichtungen wegen ihrer Schwierigkeit, ihrer Gefährlichkeit und einer damit einhergehenden Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen ärztliches Fachwissen voraussetzen. Dann ist der Kernbereich des ärztlichen Handelns betroffen. Eine Delegation scheidet aus. Im Umkehrschluss dürfen Leistungen unter Aufsicht und Kontrolle des verantwortlichen Arztes auf Hilfspersonen und damit auch auf RFA delegiert werden, soweit es sich um vorbereitende, unterstützende, ergänzende oder mitwirkende Tätigkeiten zur eigentlichen ärztlichen Leistung handelt.

Sodann trifft den Arzt eine sogenannte Anordnungsverantwortung. Das bedeutet, dass seine Anordnung an die RFA vollständig, richtig und organisatorisch durchsetzbar sein muss. Ebenso muss er den Adressaten seiner Anordnung richtig auswählen, anleiten und stichprobenhaft kontrollieren. Ist der Arzt davon überzeugt, dass die RFA die Maßnahme beherrscht und sie sachgerecht durchführen kann, darf er sich im Allgemeinen darauf verlassen, dass sie die Maßnahmen, die man aufgrund ihres Ausbildungsstandes üblicherweise erwarten kann, beherrscht.

„INS KALTE WASSER SPRINGEN" KANN EINE EMPFEHLUNG SEIN − OB GUT ODER NICHT, SEI DAHINGESTELLT − ABER WAS EMPFEHLEN SIE, WORÜBER SICH EINE RFA VOR BEGINN IHRER TÄTIGKEIT A/ INFORMIEREN SOLL UND B/ EINSTELLEN SOLL?

Mit der ärztlichen Anordnungsverantwortung korrespondiert die Durchführungsverantwortung der RFA. Als Empfängerin des Delegationsauftrages muss sie darauf achten, dass sie nur Aufgaben übernimmt, denen sie sich gewachsen fühlt. Erkennt sie, dass ihr die entsprechende Qualifikation, Kenntnis oder Fähigkeit fehlen, muss sie auf diesen Mangel hinweisen und ggf. die angewiesene Tätigkeit ablehnen. Die RFA hat also die Verpflichtung, eine ärztlich delegierte Maßnahme nur dann durchzuführen, wenn sie diese auch beherrscht. Ansonsten muss sie sich ein Übernahmeverschulden vorwerfen lassen.

Außerdem trägt die RFA eine Mitverantwortung, wenn eine ärztlich angeordnete Maßnahme offensichtlich falsch oder für den Patienten gefährlich ist. Sie trifft dann die Verpflichtung, den Arzt auf ihre Bedenken hinzuweisen, und diese nach Möglichkeit zu dokumentieren. Aufgrund des bestehenden Über-/Unterordnungsverhältnisses zwischen Arzt und RFA ist Letztere zu einer Arbeitsverweigerung gegenüber dem Arzt nur dann befugt, wenn die angeordnete Maßnahme das Leben des Patienten gefährden würde. Ebenso ist sie verpflichtet, im Falle von Fragen oder Unsicherheiten den Arzt hinzuzuziehen.

MAL JURISTISCH BETRACHTET, WAS DARF EINE RFA IM RAHMEN DER DELEGATION UND WAS NICHT?

Zum einen darf die RFA im Rahmen der Anamnese unterstützend tätig sein. Soweit die Anamnese standardisiert durch einen Fragebogen erfolgt, kann die RFA hier den Patienten begleiten. Zweckdienlich ist der Einsatz insbesondere, um Verständnisfragen zu klären und im Anschluss die Vollständigkeit und Plausibilität des ausgefüllten Fragebogens zu überprüfen. Ebenso können gezielte Untersuchungen, wie z. B. die Bestimmung einfacher Vitalparameter, sowie die standardisierte Erhebung eines Wirbelsäulen- und Gelenkstatus durch die RFA erfolgen. Ebenso dürfen RFAs erhobene Befunde dokumentieren, Assessmentbögen nach einem ärztlich vorgegebenen Schema auswerten und krankheitsspezifische Scores errechnen. Bei Vorliegen einer entsprechenden Qualifikation als medizinisch-technische Radiologie-Assistentin und der Beachtung der konkreten strahlenschutzrechtlichen Vorgaben darf eine RFA Röntgenaufnahmen anfertigen.

Bei entsprechender Schulung und Einarbeitung darf die RFA darüber hinaus eine Knochendichtemessung mittels DXA, Spirometrie, Blutabnahmen sowie die Anlage von Venenverweilkanülen durchführen. Ebenso können neu eintreffende Laborbefunde von RFAs vorab gesichtet werden. Dabei kann der Arzt besonders auffällige Werte definieren, bei deren Überschreitung die RFA die Laborbefunde sofort dem Behandler vorlegt.

Hingegen bleibt die Befundung der Röntgenbilder sowie der Ergebnisse der Osteodensitometrie und Spirometrie dem Arzt vorbehalten. Ebenso nicht delegierbar sind damit diagnostische Untersuchungen wie sonographische Untersuchungen (z. B. Gelenksonographie), Kapillarmikroskopie, Gelenkpunktionen oder Lippen- und Hautbiopsien. Diese Tätigkeiten fallen alle in den ärztlichen Kernbereich.

MAN STELLE SICH VOR, DIE RFA MACHT EINE AUS IHRER ERFAHRUNG NACHVOLLZIEHBARE AUSSAGE, DIE ALS EMPFEHLUNG VOM PATIENTEN AUFGEFASST WIRD, UND DARAUS ENTWICKELT SICH EINE UNPÄSSLICHKEIT ODER EIN BEHANDLUNGSNOTWENDIGES EINSCHREITEN DES ARZTES. DURCH WAS IST DIE RFA GESCHÜTZT?

Da der Patient nur mit dem Arzt einen Behandlungsvertrag schließt, kann er keine vertraglichen Ansprüche gegen die RFA erheben. Verletzt die RFA jedoch ihre Durchführungsverantwortung, so verletzt sie den Patienten in seiner Gesundheit. Folglich haftet sie aus Delikt. Dies bedeutet, dass der Patient seine Ansprüche auch direkt gegen die RFA durchsetzen kann. Er kann sie verklagen. Dies geht so weit, dass der Patient seine Zivilklage ausschließlich gegen die RFA richten kann. Theoretisch kann er den behandelnden Arzt aus dem Prozess heraushalten.

WAS BEDEUTET DAS FÜR DIE RFA? ERHÖHT SICH IHR HAFTUNGSRISIKO?

In der Praxis sehe ich kein erhöhtes Haftungsrisiko der RFA. Jeder Patient wird sich gut überlegen, ob er seine monetären Forderungen isoliert geltend machen soll. Schließlich dürften sich die finanziellen Mittel der RFA in Grenzen halten. Aus diesen Gründen kommt eine isolierte Klage gegen eine RFA in der juristischen Praxis quasi nicht vor. Dem Unterfertigten sind im Rahmen seiner nunmehr zwanzigjährigen forensischen Tätigkeit keine Fälle bekannt, in denen der Patient allein einen nichtärztlichen Angestellten verklagt hat. Der Patient tut immer gut daran, sich auch gegen den Arzt zu wenden, um seinen Anspruch finanziell zu sichern.

SOLLTE DIE RFA EINE EIGENE BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG ABSCHLIESSEN

Nichtärztliches Hilfspersonal ist immer über die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes oder der Praxis mitversichert. Solange also die schadensverursachende Tätigkeit der RFA der Praxistätigkeit zugeordnet werden kann, kommt grundsätzlich die Versicherung für den Schaden aufgrund der Verletzungshandlung auf. Eine eigene Haftpflichtversicherung der RFA ist dabei nicht erforderlich.

HERR KOLLER, HABEN SIE VIELEN DANK FÜR DAS GESPRÄCH!

RECHTSANWALT CHRISTIAN KOLLER

Fachanwalt für Medizinrecht
TACKE KOLLER
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